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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.10.1999
Aktenzeichen: 27 U 2/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VVG
Vorschriften:
ZPO § 141 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 830 Abs. 1 | |
VVG § 67 |
Kommt es nach Hartlötarbeiten im Bodenbereich eines im Rohbau befindlichen Holzhauses Stunden später zu einem Feuer, das zur Vernichtung des Hauses führt, streitet der Beweis des ersten Anscheins für die Schadensursächlichkeit der Lötarbeiten.
2.
Der Umstand, daß die Installateure die Arbeiten aus Gefälligkeit gegenüber dem Auftraggeber begründen, führt nicht zur Haftungsbeschränkung gegenüber dem aus übergegangenem Recht klagenden Schadensversicherer.
Urteil vom 19.10.1999 - 27 U 2/99 - (rechtskräftig
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
27 U 2/99 OLG Hamm 11 O 377/97 LG Münster
Verkündet am 19. Oktober 1999
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In dem Rechtsstreit
1. des Herrn Ferdinand H
2. des Herrn Richard K
- Beklagte und Berufungskläger
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
die Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr.
- Klägerin und Berufungsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1999 durch die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Oktober 1998 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Es beschwert die Beklagten nicht mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand:
Die Klägerin hat als Schadensversicherer aus übergegangenem Recht Ersatz eines von ihr regulierten Feuerschadens vom 9. Juni 1996 an dem Wochenendhaus ihres Versicherungsnehmers B in M begehrt.
Am Schadenstag führten die Beklagten von ca. 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr Installationsarbeiten in dem Wochenendhaus aus und verlegten Kupferrohre, die sie mittels eines Sauerstoff-Azetylen-Schweißgeräts verlöteten. In den späten Abendstunden brannte das Haus bis auf die Betonfundamente ab.
Die Klägerin hat behauptet, brandursächlich seien unfachmännische Lötarbeiten der Beklagten gewesen. Von dem behaupteten Schaden in Höhe von 126.690,00 DM habe sie aufgrund des Versicherungsvertrags 44.750,00 DM regulieren müssen.
Die Beklagten haben eingewendet, die von ihnen - im Gegensatz zu Schweißarbeiten - lediglich durchgeführten Lötarbeiten seien mangels Funkenflugs nicht in einem Maße feuergefährlich gewesen, das den von der Klägerin reklamierten Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte. Sie haben behauptet, die Brandschutzvorschriften beachtet, insbesondere im Hinblick auf die Lötarbeiten, die in unmittelbarem Kontakt zu den Holzwänden bzw. dem Fußboden hätten ausgeführt werden müssen, den ganzen Arbeitsraum befeuchtet zu haben. Beim Verlassen des Hauses frühestens eine Stunde nach Beendigung der Lötarbeiten hätten sie sich nochmals vergewissert, dass kein Feuer entstanden sei. Sonstige Brandursachen, insbesondere aus dem Bereich der Elektroinstallation, an der Dritte ebenfalls an diesem Tag gearbeitet hätten, oder einer Kabeltrommel seien nicht ausgeschlossen.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten, Verwertung der Akten des Strafverfahrens und sachverständig beraten der in der Hauptsache auf Zahlung von 44.750,00 DM gerichteten Klage bis auf die 4 % übersteigende Zinsforderung stattgegeben. Es hat die von den Beklagten eingeräumten Hartlötarbeiten als grundsätzlich feuergefährlich und konkret schadensträchtig insoweit eingestuft, als sie "vor Ort", d. h. unmittelbar im Bereich, der Holzwände und -fußböden des Gebäudes ausgeführt werden mußten. Da sich das Feuer aus einem mehrstündigen Schwelbrand wahrscheinlich in den Bodenbrettlagen des Badezimmerraums entwickelt habe, sei der Ursachenzusammenhang zwischen den Lötarbeiten und dem Brand bei Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs nach den Regeln des Anscheinsbeweises bewiesen. Eine ernsthafte andere Möglichkeit der Schadensentstehung hätten die Beklagten nicht nachgewiesen, nachdem ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen B in der Strafverfahrensakte andere Ursachen aus dem Bereich der Elektroanlage oder Brandstiftung ausgeschlossen werden könnten. Die Beklagten hätten fahrlässig gehandelt, schon zum einen, indem sie überhaupt in dem Holzhaus das Verfahren des Hartlötens für die Rohrverbindungen "vor Ort" gewählt hätten, zum anderen, indem sie den Arbeitsbereich anschließend nicht ausreichend lange überwacht hätten.
Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten weiterhin Klageabweisung. Sie rügen die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises durch das Landgericht, dessen Voraussetzungen sie nicht für gegeben halten. Insoweit bestreiten sie einen erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Brand und den Hartlötarbeiten, die gegen 17.30 Uhr beendet gewesen seien. Sie behaupten, ein Schwelbrand habe bei der konkreten Ausführung ihrer Lötarbeiten, bei denen sie die Flamme nicht gegen das Holz gerichtet hätten, und wegen der speziellen Art des Fußbodenaufbaus in Form von durch Holzbalken gebildeten und mit Terrakotta-Kugeln gefüllten Kassetten nicht entstehen können. Vielmehr komme als andere Schadensursache eine ungeschützte, womöglich unfachmännisch angebrachte Glühlampe unter der Kellerdecke unterhalb des Badezimmerraums oder eine - auch fahrlässig mögliche - Brandstiftung durch einen Dritten, der das offene Gebäude am späten Abend noch betreten haben könne, in Betracht. Schließlich meinen die Beklagten, nach den Grundsätzen zur schadensgeneigten Arbeit allenfalls für grobe Fahrlässigkeit zu haften, deren Vorliegen sie in Abrede stellen. Sie seien für den Versicherungsnehmer, wenn auch aus Gefälligkeit, wie Arbeitnehmer tätig geworden.
Die Beklagten beantragen,
abändernd die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält insbesondere jedenfalls den Anscheinsbeweis der Kausalität unsachgemäßer Hartlötarbeiten der Beklagten für die Brandentstehung und für deren Verschulden durch die eingeholten Gutachten für erbracht. Die Beklagte bestreitet, dass die elektrische Anlage bereits an das Stromnetz angeschlossen gewesen sei. Im übrigen sei sie mit einem hochempfindlichen FI-Schutzschalter abgesichert gewesen. Auch eine Glühlampe in dem Raum unter dem Badezimmerfußboden komme als Brandursache nicht in Betracht. Der Boden und die Wände des Hauses seien ständig vollständig geschlossen gewesen, ebenso die mit Terrakotta-Kugeln gefüllten Bodenkassetten an der Oberfläche durch Fußbodendielen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Beklagten persönlich gemäß § 141 ZPO gehört und die Zeugen B und K uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23. März 1999 verwiesen. Ferner hat der Senat ein schriftliches Gutachten des Brandsachverständigen Dipl.-Ing. Ernst S vom 31. August 1999 eingeholt, das der Gutachter im Verhandlungstermin vom 19. Oktober 1999 mündlich ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Klägerin kann den begehrten Schadensersatz von den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB, 67 VVG beanspruchen. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass unter Missachtung von Brandschutzvorschriften ausgeführte Hartlötarbeiten der Beklagten die Ursache für den Brand vom 9.7.1996 waren. Insoweit greifen zugunsten der Klägerin die Grundsätze des Anscheinsbeweises, den die Beklagten nicht haben ausräumen können.
Dass der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (z. B. BGH NJW-RR 1993, 1117 f.; VersR 1991, 460). Der ebenfalls vom Bundesgerichtshof wiederholt formulierte allgemeine Erfahrungssatz, wonach beim Schweißen wegen der damit verbundenen Entwicklung sehr hoher Wärmeenergie in der näheren Umgebung der Arbeitsstelle Brände entstehen können (BGH VersR 1974, 29 f.; 1980, 532; 1984, 63), gilt in gleicher Weise für die hier in Rede stehenden Hartlötarbeiten. Der Umstand, dass bei letzterem, anders als beim Hartlöten, kaum Funkenflug entsteht, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Beklagten keine unterschiedliche Betrachtungsweise. Wie der Sachverständige - in Übereinstimmung mit den weiteren Gutachtern - in seinem Gutachten vom 6.8.1998 ausführt, besteht die Gefahr beim Hartlöten darin, dass mit sehr hohen Temperaturen von ca. 3200° C. am Flammenkegel und noch 1200° C. an der Flammenspitze gearbeitet wird. Dadurch besteht die Gefahr des Entzündens von Holzwänden, die mit der offenen Flamme in Berührung kommen. Deshalb darf an solchen Holzteilen nicht mit der Lötflamme gearbeitet, sondern es müssen andere technische Verfahren, die zur Herstellung der Rohrverbindungen zur Verfügung stehen, gewählt werden.
Der für die Anwendung der Anscheinsbeweisregeln erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den nach dem Einsatzbericht der Feuerwehr gegen 23.30 Uhr gemeldeten und um 23.37 Uhr bereits in voller Ausdehnung des Hauses befindlichen Brand und den Hartlötarbeiten der Beklagten besteht auch dann, wenn man der Angabe der Beklagten in der Berufungsinstanz glauben schenkt, sie hätten diese Arbeiten bereits gegen 17.30 Uhr beendet gehabt. Hierzu hat der Sachverständige S bei seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar ausgeführt, dass sich ein von einer Lötflamme in Gang gesetzter Schwelbrand über diesen Zeitraum von mehreren Stunden hinweg entwickeln kann, ohne dass die Entzündung des in Mitleidenschaft gezogenen Holzmaterials bis zum Verlassen der Baustelle gegen 19.00 Uhr durch die Beklagten hätte optisch oder infolge Brandgeruchs wahrgenommen werden müssen. Insbesondere Brandgeruch musste wegen der guten Belüftung des Hauses infolge der noch offenen Außenwände nicht notwendigerweise wahrgenommen werden.
Auch der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen den Lötarbeiten und dem Brandherd ist gegeben. Der Sachverständige S hat bei der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens den Ort der wahrscheinlich durch offenes Feuer erfolgten Brandeinleitung in dem für das Badezimmer vorgesehenen Raum angesiedelt, in dem die Beklagten wenige Stunden zuvor gelötet haben. Dies konnte der Gutachten nachvollziehbar und überzeugend daraus herleiten, dass ein Durchbrand praktisch in der gesamten Ausdehnung des Fußbodens von 2,5 m x 1,20 m zu dem darunterliegenden, noch offenen Keller erfolgt ist. Das ist schlüssig, nachdem in der mündlichen Verhandlung geklärt werden konnte, dass die vom Sachverständigen ausgewerteten Fotos der Brandstelle, die den genannten Durchbrand und den darunter liegenden Schutthaufen zeigen, bereits vor dem am 10.7.1996 aufgeflammten Nachbrand aufgenommen wurden. Die Möglichkeit der Brandeinleitung vom Keller oder anderen Räumen des Obergeschosses aus, von denen sich durch den Fußbodenaufbau ein Brandkanal zu dem Badezimmerraum gebildet und erst dann dort den völligen Durchbrand herbeigeführt haben könnte, hat der Gutachter mit der plausiblen Überlegung ausgeschlossen, es hätten dann in den Nachbarräumen Spuren eines stärkeren Abbrands festgestellt werden müssen. Ebenso hat er das Austreten von Azetylen aus der später unter dem Badezimmer vorgefundenen Gasflasche als Mittel einer nur örtlich begrenzt gerade unter dem Badezimmerfußbodens wirkenden Verstärkung eines gleichwohl in einem anderen Raum begonnenen Brandes verneint.
Wie im einzelnen konkret die Hartlötarbeiten der Beklagten zu der Brandeinleitung geführt haben, braucht der Senat nicht festzustellen. Das entspräche nicht dem Wesen und der Bedeutung des Anscheinsbeweises. Dieser unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften (BGH VersR 1974, 750/751).
Solche Tatsachen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nahelegen, haben die Beklagten nicht bewiesen.
Eine Brandentstehung durch einen Kurzschluss in der Elektroinstallation des Hauses scheidet aus, da diese - abgesehen von der vorhandenen Absicherung durch einen Hauptschutzschalter noch nicht an das Stromnetz angeschlossen war. Insoweit hat der Beklagte H angegeben, man habe sich einer aus dem Nachbarhaus vermittels einer Kabeltrommel herbeigeführten Leitung, im übrigen auch für den Betrieb der Lampe im Kellerraum, als Stromquelle bedient. Die Möglichkeit eines Kurzschlusses im Bereich der Kabeltrommel hat der Sachverständige zwar für den Fall nicht ausschließen können, dass der Anschluss an das Stromnetz des Nachbarhauses noch nicht getrennt war. Er hat dies jedoch als rein theoretische Möglichkeit bezeichnet und darauf hingewiesen, dass dann auch Reste der verbrannten Kabeltrommel hätten vorgefunden werden müssen. Von einer ernsthaften Möglichkeit einer derartigen Brandentwicklung kann deshalb keine Rede sein.
Das gleiche gilt für die Alternative einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Brandstiftung durch Dritte, die sich nach dem Verlassen des Hauses seitens der Beklagten darin zu schaffen gemacht haben könnten. Der hierfür einzig feststellbare Umstand, dass das Haus nicht verschlossen war, legt allein einen derartigen Geschehensablauf nicht nahe. Im Gegenteil ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sich jemand ausgerechnet den Badezimmerraum, der als einziger keine Fußbodendielung aufwies, ausgesucht hätte, um einen Brand zu legen oder eine Zigarettenkippe auf den schmalen Balken zwischen dem nicht brennbaren Isoliermaterial auszutreten bzw. dort hinzuwerfen.
Auch für die Feststellung des Verschuldens der Beklagten bedarf es nicht der Überzeugungsbildung des Senats davon, welcher Fehler konkret zu der Brandeinleitung geführt hat. Insoweit reicht jedenfalls aus, dass die Beklagten eingeräumt haben, einzelne Rohrverbindungen unmittelbar "vor Ort", d. h. an den Holzbauteilen des Hauses mit der Lötflamme hergestellt zu haben. Schon dies war eine nach den Feststellungen des Sachverständigen L unzulässige Verfahrensweise. Darauf, ob darüber hinaus der Arbeitsraum nicht ausreichend durch Befeuchtung geschützt oder nach Beendigung der Arbeiten überwacht wurde, kommt es nicht mehr an.
Die Grundsätze zur Haftungsmilderung bei "gefahrgeneigter Arbeit" greifen hier nicht entlastend zugunsten der Beklagten ein. Sie standen nicht in einem Fürsorgepflichten und Weisungsbefugnisse des Eigentümers begründenden Arbeitsverhältnis mit diesem, sondern haben wie selbstständige - wenngleich nicht in üblicher Weise abrechnende - Handwerker gearbeitet. Die Anwendung der Grundsätze zur gefahrgeneigten Arbeit auf Auftragsverhältnisse ist indes ausgeschlossen ( Palandt - Heinrichs, § 276 BGB; Rz. 64; BGHZ 30, 49 ), ebenso auf - von den Beklagten hier nicht einmal behauptete - "Schwarzarbeit" ( OLG Celle, JZ 37, 246 ). Die Frage, ob nicht schon das durch die Auswahl einer von vornherein unzulässigen Verbindungsmethode "vor Ort" gekennzeichnete Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten der Haftungsmilderung nach den vorgenannten Grundsätzen entgegensteht, kann deshalb offen bleiben.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Das Urteil ist gemäß § 708 Nr. 10 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Ende der Entscheidung
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